Satzung

Satzung des Vereins „CHORIOSES“
Satzung vom 18.02.2016  –  Fassung vom 05.05.2022

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1 Der Verein trägt den Namen „CHORIOSES“.
2 Er hat seinen Sitz in Saarbrücken.
3 Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und
führt danach den Zusatz „e. V.“.
4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
1 CHORIOSES dient der Förderung von Kunst und Kultur durch
Chorgesang.
2 Zur Erreichung dieses Zieles hält der Chor regelmäßige
Proben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich mit seinem
Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.
3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4 Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
3 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1 Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern.
Singendes Mitglied kann jede
gesanglich interessierte Person sein.
Förderndes Mitglied kann jede
natürliche oder juristische Person sein,
die die Bestrebungen ihres Vereins unterstützen will,
ohne selbst zu singen.
2 Über den schriftlichen Mitgliedsantrag entscheidet der
Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab,
so steht dem Betroffenen die Berufung in der
Mitgliederversammlung zu.
Diese entscheidet endgültig.
3 Über beitragsfreie oder ermäßigte Mitgliedschaft
entscheidet der Vorstand.
4 Die Mitgliedschaft endet
4.1 freiwillig durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber
dem Vorstand unter Einhaltung einer vierwöchigen
Kündigungsfrist zum Quartalsende.
Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied
zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
4.2 mit dem Tod des Mitglieds.
4.3 durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die
Vereinsinteressen verstoßen hat oder
trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als sechs
Monatsbeiträgen in Rückstand ist,
kann durch Beschluss des Vorstandes
aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Das Mitglied kann innerhalt einer Frist von einem Monat ab
Zugang des Beschlusses schriftlich Berufung
beim Vorstand einlegen.
Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Macht das Mitglied vom Recht der Berufung Gebrauch,
unterwirft es sich dem Beschluss der MV.

§ 5 Datenschutz
Die von den Mitgliedern erhobenen Personaldaten werden
ausschließlich zum Zwecke der Mitgliederbetreuung
elektronische bearbeitet und gespeichert.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
2 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre
vom Vorstand einzuberufen.
3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom
Vorstand einzuberufen
3.1 wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
3.2 wenn in einem Ausschlussverfahren Berufung
eingelegt worden ist.
3.3 auf Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder.
4 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand
oder dessen Stellvertreter geleitet.
5 Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich oder
per Email einzuladen.
Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen,
wenn es an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene
Anschrift bzw. Emailadresse gerichtet war.
6 Anträge zur Tagesordnung sind bis zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand
einzureichen und zu begründen.
7 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist,
außer im Fall der Vereinsauflösung, ohne Rücksicht auf die
erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
8 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen getroffen.
Hiervon abweichend ist eine Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich:
8.1 in Berufungsfällen bei Ausschlussverfahren
von zwei Dritteln.
8.2 Zu Satzungsänderungen
von drei Vierteln.
8.3 Zur Auflösung des Vereins
von drei Vierteln.
9 Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
10 Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
11 Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
12 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie
Abstimmungserfebnisse sind in einer Niederschrift
festzuhalten.
Die Niederschrift ist vom Schriftführer und
einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere
folgende Aufgaben:
1 Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes.
2 Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer.
3 Entlastung des Vorstandes.
4 Wahl der Vorstandsmitglieder
4.1 Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
4.2 Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.
4.3 Dabei darf höchstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
neu gewählt werden.
5 Wahl der Kassenprüfer
6 Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen
und deren Fälligkeit.
7 Beschlussfassung über Einführung einer Satzung
und Änderungen daran.
8 Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern
in Berufungsfällen.
9 Entscheidung über die Chorleitung.
10 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10 Vorstand
1 Der Vorstand ist das Geschäftsführungsorgan des Vereins
und regelt seine Organisation. Im Rahmen dieser
Organisationshoheit kann er Aufgaben zuweisen,
Aufgabengebiete festlegen und abgrenzen.
2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
2.1 Der / Die Vorsitzende,
2.2 Der / Die stellvertretende Vorsitzende,
2.3 Der Schriftführer / Die Schriftführerin,
2.4 Der Schatzmeister / Die Schatzmeisterin.
2.5 Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
2.6 Darüber hinaus können dem Vorstand angehören:
2.6.1 ein/e stellvertretende/r Schriftführer/in
2.6.2 bis zu zwei Beisitzer/innen
3 Der Vorstand ist zuständig:
3.1 Für alle Angelegenheiten des Chores, soweit sie nicht vom Vorstand einem anderen Organ, bzw. Mitglied übertragen sind.
3.2 Für die Durchsetzung der Regelungen dieser Satzung.
3.3 Für die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
3.4 Für die Einstellung des Chorleiters / der Chorleiterin.
4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder
des Vereins werden.
Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung
einen Jahresbericht vor.
5 Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung in dieses Amt zu bestellen.

§ 11 Online-Banking
Die Berechtigung zum Online-Banking liegt allein beim Schatzmeister und beim stellvertretenden Schatzmeister.

§ 12 Spendenbescheinigungen
Die Berechtigung zum Unterschreiben von Spenden-bescheinigungen liegt allein beim Schatzmeister und beim stellvertretenden Schatzmeister.

§ 13 Erstattung nachgewiesener Ausgaben
Amtsinhaber haben Anspruch auf Erstattung nachgewiesener Ausgaben, die zur Erledigung der zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind.
Hierzu ist jeweils im Voraus die Genehmigung des Vorstandes einzuholen.

§ 14 Kassenprüfung
1 Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen.
2 Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
3 Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
4 Über das Ergebnis der Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 15 Auflösung des Vereins
1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von
mindestens 20% der Mitglieder erfolgen.
Zum Beschluss über die Auflösung ist die Zustimmung
von 75% der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so entscheiden, nach nochmaliger Einberufung ohne Rücksicht auf ein Quorum, die anwesenden Mitglieder.
Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.
2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ökumenische Sozialstation Alt-Saarbrücken – Burbach,
Malstatter Markt 4, 66113 Saarbrücken,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Haftung
1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen.
2 Es finden die Vorschriften des BGB Anwendung.
3 Die Haftung des vertretungsberechtigten Vorstandes gegenüber dem Verein wird auf Vorsatz beschränkt.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Fassung der Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 05.05.2022
beschlossen worden und
tritt am gleichen Tag in Kraft.

Saarbrücken, den 10.05.22

Protokollführerin  –  Vorsitzender

gez. Klein                  –        gez. Schaal